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Rechtsanwaltskanzlei Bernhard J. Faßbender
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Vorbemerkung
Wenn Sie Ihre Verbindlichkeiten dauerhaft - in einer Zeit von etwa sechs Jahren - nicht zurückführen können, sollten Sie über eine Verbraucherinsolvenz nachdenken. Sofern Sie sich im Rahmen eines solchen Verfahrens über die o. g. Zeitdauer bemühen, Ihre Schulden zumindest zu reduzieren, können Sie durch gerichtliche Entscheidung von den restlichen Schulden befreit werden.
Wenn Sie selbständig tätig sind, kommt eine Verbraucherinsolvenz nicht in Betracht. Dasselbe gilt, wenn Sie nach Aufgabe dieser Tätigkeit mehr als 19 Gläubiger oder noch Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen Ihrer (früheren) Mitarbeiter zu erfüllen haben. Dann steht Ihnen ein Regelinsolvenzverfahren - ebenfalls mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach sechs Jahren - offen.
I. Ablauf des Verfahrens – Kurzübersicht –
Sollten Sie sich für eine Verbraucherinsolvenz mit meiner Unterstützung entscheiden, benötige ich von Ihnen zunächst einige Unterlagen (siehe Ziff. III). Danach gehe ich wie folgt vor:
1. Ich nehme Kontakt mit den Gläubigern auf, um die genaue Höhe der Verbindlichkeiten und deren Berechtigung festzustellen. Dann versuche ich, auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplans einen außergerichtlichen Vergleich mit einem Teilerlass auszuhandeln. Bisweilen sind Gläubiger bereit, bei einer Teilzahlung auf den Restbetrag zu verzichten. Sie wären also dann bereits schuldenfrei, ohne in das gerichtliche Verfahren gehen zu müssen.
2. Wenn eine solche Einigung nicht zu erzielen ist, kann ich Ihnen als Rechtsanwalt bescheinigen, dass ein Einigungsversuch erfolglos war. Dies ist Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens mit einer späteren Restschuldbefreiung, den ich für Sie beim Amtsgericht stelle. Damit endet in der Regel meine Tätigkeit für Sie.
3. Das Gericht wird ggf. die Vergleichsmöglichkeiten noch einmal prüfen und mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen. Ansonsten kommt es zum eigentlichen Insolvenzverfahren. Die Zwangsvollstreckung von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Wenn Sie wertvolleres Vermögen haben, wird es zugunsten der Gläubiger verwertet (sogenannte Verteilung der Masse). Ansonsten gelten jedoch Pfändungsschutzvorschriften. Der pfändbare Teil des Einkommens wird ebenfalls für die Gläubiger eingezogen. Dies alles erledigt ein vom Gericht hierzu eingesetzter Treuhänder. Nach der Verteilung der Masse wird das gerichtliche Verfahren aufgehoben.
4. Es folgt die „Wohlverhaltensphase", in der weiterhin der Treuhänder den pfändbaren Teil des Einkommens an die Gläubiger abführt. Dies ist zu verschmerzen, wenn Sie berücksichtigen, dass außerhalb einer Verbraucherinsolvenz Ihre Gläubiger die Zwangs- vollstreckung betreiben würden. Sie müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um diese zumindest bemühen. Einkommens- und Vermögenszuwächse und auch sonstige Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Treuhänder mitzuteilen.
Sind sechs Jahre seit Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens vergangen, erlässt das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Restschulden. Für einige Forderungen ist keine Restschuld- befreiung möglich, z. B. bei deliktischen Ansprüchen, etwa Betrug.
Mehr über die Finanzierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie hier.
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