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Rechtsanwaltskanzlei Bernhard J. Faßbender
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II. Kosten
1. Die Anwaltskosten müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Wenn Sie dazu nicht imstande sind, muss ein Verfahren daran nicht scheitern. Sie können bei Ihrem Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Einen Antrag mit Merkblatt finden Sie unter Ziff. III. Vermerken Sie auf Seite 1, lit. A des Formulars, dass Sie eine "Beratung / Vertretung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Rahmen eines Plans gem. § 305 InsO" benötigen. Den Antrag sollten Sie beim Gericht stellen, bevor Sie mich beauftragen. Wenn sich die Bearbeitung des Antrags verzögert, können Sie mir den Bescheid später nachreichen.
Leider verweigert ein Teil der Gerichte bei Verbraucherinsolvenzen grundsätzlich Beratungshilfe und verweist an die Schuldnerberatung, weil dies ein einfacherer und billigerer Weg sei. Wartezeiten bei den Schuldnerberatungen werden dabei vernachlässigt. Weisen Sie ggf. das Gericht auf zwei Beschlüsse hin, die Sie über Google unter Eingabe der Aktenzeichen („1 BvR 329/03“ und „IX ZB 94/06“) finden:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.03.2003 (1 BvR 329/03): „Die wichtigsten Leistungen ... muss der Schuldner schon vor Verfahrenseröffnung erbringen (§ 305 Abs. 1 InsO). .... Da jedoch diese Schritte ... als außerprozessual anzusehen sind, kann eine unbemittelte Partei einen Anwalt hierfür nach dem Beratungshilfe- gesetz in Anspruch nehmen“. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.03.2007 (IX ZB 94/06): „Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ... ist ... zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren.“
Wird Beratungshilfe bewilligt, kann ich die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren bis auf den von Ihnen zu zahlenden Eigenanteil von EUR 10,00 mit der Justizkasse abrechnen. Lehnt das Gericht den Antrag ab, können Sie als Rechtsbehelf eine sogenannte „Erinnerung“ einlegen. Hilft das alles nichts, müssen Sie abwägen, ob Sie eine Wartezeit bei der Schuldnerberatung hinnehmen oder den Vorzug der rascheren Abwicklung über den Anwalt selbst finanzieren. Die Vergütung hängt wesentlich von der Anzahl der Gläubiger ab. Details finden Sie in der Vergütungsvereinbarung unter Ziff. III.
2. Die Kosten für das nachfolgende gerichtliche Verfahren und den Treuhänder können bei Bedürftigkeit auf Antrag gestundet werden. Den Antrag stelle ich bei Vorliegen der Voraussetzungen zugleich mit dem Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.
III. Unterlagen und Bearbeitung des Mandats
Für ein außergerichtliches Verfahren benötige ich 1. den ausgefüllten Erhebungsbogen Verbraucherinsolvenz nebst Gläubiger- und Forderungsübersicht, 2. die unterschriebene Vergütungsvereinbarung oder vom Gericht erteilten Beratungshilfeschein (hier finden Sie den Antrag. Beachten Sie die Ausfüllhinweise unter “Download / Links”), 3. die unterschriebene Vollmacht.
Sie können die Unterlagen per Post übersenden oder zum Gespräch mitbringen; die zu Ziff. 2 und 3 benötige ich im Original. Das Mandat bestätige ich mit Rückgabe der gegengezeichneten Vergütungsver- einbarung. Ohne Beratungshilfeschein, den Sie nachreichen können, bitte ich um Zahlung eines Vorschusses lt. Vergütungsvereinbarung. Diesen erstatte ich, sofern der Schein nachgereicht wird.
Die Abwicklung mit Gläubigern und Gericht erfolgt schriftlich. Zwischen Mandant und Anwalt ist dagegen bei kompliziertem Sach- verhalt ein persönliches Gespräch ratsam. Ansonsten ist der Kontakt zwischen uns per Post, Fax, E-Mail oder Telefon möglich. Ihr Wohnort spielt keine Rolle. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
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