Rechtsanwaltskanzlei Bernhard J. Faßbender

 

Grundzüge des RVG

Im Zivilrecht wird der Betrag einer Gebühr abhängig von der Höhe des Gegenstandswerts ermittelt. Beispiel: Es wird um eine Forderung von EUR 10.000,00 gestritten. Eine volle Gebühr beträgt in diesem Fall EUR 486,00. Bei einem Wert von EUR 50.000,00 beläuft sich die Gebühr auf EUR 1.046,00 und bei EUR 95.000,00 auf EUR 1.277,00.

Der Anwalt verdient aber nicht für jede Tätigkeit eine volle Gebühr. Der Gebührensatz ergibt aus der Art der jeweiligen Tätigkeit (außergerichtliche Vertretung - in der Regel 1,3 Gebühren; Vertretung im Prozess mit Urteil - 2,5 Gebühren, Zwangsvollstreckung - 0,3 Gebühr, etc.). Hinzu kommen Auslagenersatz (als Pauschale nicht mehr als EUR 20,00) und die gesetzliche Mehrwertsteuer, evtl. auch weitere Kosten (zum Beispiel bei Vertretung mehrerer Personen).

Im Ordnungswidrigkeiten- und im Strafrecht werden die Gebühren nach Betragsrahmen ermittelt, da kein Streitwert besteht. Z. B. gibt es eine Grundgebühr für den Verteidiger (EUR 30,00 bis EUR 300,00), ferner in der Regel eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr.

Die Honorarhöhe im Einzelfall können Sie bei Ihrem Anwalt erfragen.

 

Wer trägt die Kosten?

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes kommt ein Vertrag zwischen dem Anwalt und dem Mandanten als Auftraggeber zustande. Dieser ist daher vertraglich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht. Davon zu trennen ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Gegenseite, wenn diese, zum Beispiel durch Verzug, die Einschaltung des Anwalts verschuldet hat.

Davon wiederum abweichend gibt es Ausnahmen im Arbeitsrecht. Dort besteht bei außergerichtlicher Vertretung sowie in einem Rechtsstreit der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt oder auf eine Entschädigung für den Zeitaufwand. Diese Kosten trägt, unabhängig vom Ausgang der Sache, jede Partei selbst. Die Gerichtsgebühren zahlt der Unterlegene.

Von einem Erstattungsanspruch hat die siegreiche Partei manchmal nichts, nämlich insbesondere dann, wenn der Gegner zahlungsunfähig ist oder untertaucht. Das wirtschaftliche Risiko, dann auf den Kosten letztlich "sitzen zu bleiben", trägt der Auftraggeber.

 

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Wer die Kosten für Gericht und einen Anwalt nicht aufbringen kann, muss deswegen nicht auf sein Recht verzichten. Bei hinreichender Erfolgsaussicht besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ferner gibt es für die außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung Beratungshilfe. Die Prozesskostenhilfe stellt von den Kosten des eigenen Anwalts und des Gerichts frei, nicht aber - wenn der Streit verloren geht - von der Pflicht, dem Gegner dessen Kosten zu erstatten.

Die Hilfen werden auf Antrag und ggf. mit Beschränkungen (Raten- zahlung bei entsprechendem Einkommen) gewährt, in der Regel aber nicht rückwirkend für ein abgeschlossenes Verfahren. Formulare und Hinweise zu Einkommensgrenzen finden Sie unter “Download/Links”.

Weitere Hinweise zur Einschätzung des Kostenrisikos finden Sie hier.