Rechtsanwaltskanzlei Bernhard J. Faßbender

 

Akteneinsicht in Verkehrssachen (Bußgeld- oder Ermittlungs- verfahren)

Wenn Sie in einer Verkehrssache mit einem Bußgeld- oder Ermitt- lungsverfahren konfrontiert sind, überlegen Sie vielleicht - z. B. bei fehlendem Rechtsschutz - ob eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt unter Kostengesichtspunkten sinnvoll ist.

Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen ist oft ohne Einsicht in die Behördenakte schwierig. Diese können Sie über mich als Anwalt einsehen lassen. Ich überlasse Ihnen Kopien der Akte, damit Sie sich ein Bild vom Tatvorwurf und den Beweismitteln (Zeugen, Fotos, etc.) machen können. Sie können also prüfen, ob und wieweit eine Verteidigung Erfolg verspricht. Die bisherigen Kosten werden bei weiterer Beauftragung auf die folgende Vergütung angerechnet.

Die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die an die Behörde zu zahlende Aktenversendungspauschale nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) beträgt:

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

EUR  30,00

2. Post- und Telekom.-pauschale, Nr. 7002 VV RVG

EUR    6,00

4. Pauschale für bis zu 30 Kopien (unter der Beträgen Nr. 7000 VV RVG, siehe Anmerkung unten)

EUR    8,00

5. 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG

EUR    7,98

5. Rechnungssumme

EUR 49,98

6. Behördenkosten für Aktenversand, Nr. 9003 KV GKG

EUR  12,00

   Gesamtbetrag

EUR 61,98

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zur Kopierkostenpauschale Ziff. 4: In Bußgeldsachen verbleibt es fast immer bei einem Pauschalbetrag von EUR 8,00. In Ermittlungsverfahren ist es denkbar, dass die Akte umfangreicher ist, so das 30 Kopien nicht ausreichen. Ab der 31. Kopie berechne ich jede Seite mit EUR 0,15 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Rechnungssumme erhöht sich ggf. entsprechend. Diese Regelung ist für Sie günstiger als die gesetzliche Vorschrift Nr. 7000 VV RVG, wonach die ersten 50 Seiten mit EUR 0,50 und jede weitere mit EUR 0,15 abgerechnet werden.

Der Service bezieht sich ausschließlich auf Straßenverkehrssachen und dort nur auf Akteneinsicht und Übermittlung der Kopien ohne Beratung bzw. Vertretung. Bitte achten Sie darauf, dass Sie gegen einen Bußgeldbescheid fristgerecht bei der Behörde Einspruch einlegen. Sie müssen diesen nicht zugleich begründen und können ihn ggf. zurücknehmen, wenn Sie nach Prüfung der Sache zu der Ansicht kommen, dass eine Verteidigung keinen Sinn macht.

Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht. Vor Kenntnis der Akte sollten Sie sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zur Sache äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung, nicht aber der Polizei, müssten Sie gleichwohl folgen. Wenn Sie eine Ladung erhalten haben, sollten Sie mir dies mitteilen.

Bisweilen überlassen Behörden die Akte erst nach Abschluss der Ermittlungen zur Einsicht. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. Ich erinnere nach einiger Zeit an den gestellten Antrag und bitte Sie vorsorglich an dieser Stelle um Geduld.

 

Zur Akteneinsicht geht es hier weiter.